Der wohl wichtigste Versicherungsschutz für jedes Unternehmen ist die Betriebshaftpflicht Versicherung. Auch wenn sich der Unternehmenszweck der verschiedenen Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen stark von einander unterscheidet, basieren die Anspruchsgrundlagen grds. auf § 823 BGB ff. Hier ist geregelt, dass der derjenige, der schuldhaft einen Schaden verursacht, diesen zu ersetzen hat. Klingt einfach. Birgt aber schon Zündstoff:
Denn zum einen muss das Verschulden (= die Verantwortung) des Verursachers nachgewiesen werden, zum anderen verbirgt sich hinter der Gesetzesformulierung die Begründung des ZEITWERTERSATZES.
Damit der Versicherungsschutz auch greift, ist es essentiell wichtig, dass die Angaben zum Betriebszweck und die einzelnen Tätigkeitsmerkmale jedes Unternehmens möglichst exakt beschrieben werden. Nur so ist sichergestellt, dass der Tätigkeitsumfang des Mandaten von der Betriebs- oder Vermögensschadenhaftpflicht exakt erfasst und versichert ist. Mit unseren eigene Rahmenverträgen zur Betriebshaftpflicht z.B. u.a. für das Baugewerbe, können sämtliche Risikosituationen erfasst werden, wie z.B. das Bewegungsrisiko von Baumaschinen, Arbeiten auf fremden Grundstücken, Leitungsschäden, Schweißertätigkeiten, Schäden durch Asbestfreisetzung etc. .
Und auch Unternehmen weiterer Branchen profitieren von unseren weit über den üblichen Umfang abgebildeten Deckungsschutz der Standard Konzepte. Wir haben einen guten Draht zu den Versicherern. Über ein umfassend formuliertes Wording und besonderen Deckungserweiterungen mittels ergänzender Klauseln können wir annähernd jedes Risiko bestmöglich versichern. Ihr Vorteil: zukünftige Neuerungen am Markt gelten automatisch mitversichert. Damit veraltet Ihr Versicherungsschutz nicht.
Diese Versicherung ist für alle Betriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbe und auch für das produzierende Gewerbe und Handelbetriebe ein absolutes Muss.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen ihres versicherten Betriebes entstehen kann. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Betriebshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen. Unter den Versicherungsschutz fallen alle Chefs (Inhaber, Geschäftsführer etc.), Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber usw.).
Der Leistungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und den daraus als Folge entstehenden Vermögensschäden. Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die Absicherung von Ansprüchen Dritter.
Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadensfälle ab, enthält aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind z. B.:
Die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung gilt grundsätzlich innerhalb Europas. Dies trifft sowohl für die Betriebsstätten zu, als auch für die Tätigkeit auf fremden Grundstücken (z. B. auf Baustellen).
Die Höhe der Deckungssumme richtet sich nach dem speziellen Risiko des Versicherungsnehmers.
Diese kann für die unterschiedlichen Bereiche individuell ausfallen.
Unterschiedliche Betriebe benötigen unterschiedlichen Versicherungsschutz. Die Policen bestehen daher aus verschiedenen Bausteinen mit frei kombinierbaren Deckungserweiterungen und Zusatzklauseln, die sich dem individuellen Bedarf anpassen lassen.
Geschäftsführer, Aufsichtsräte oder Vorstände haften bei Beratungsund Entscheidungsfehlern persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen - das gilt auch dann, wenn ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist! Für diesen Fall, dass sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden (weder Personen- noch Sachschaden) im Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit ersatzpflichtig gemacht werden, kann mit einer D&O-Versicherung (Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) vorgesorgt werden. Da der Gesetzgeber seit dem 01.07.2010 für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften einen persönlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10%, max. 1,5-fache des Jahresbruttobezuges vorsieht, ist eine zusätzliche D&O-Selbstbehaltversicherung zu empfehlen. Weiterhin können Unternehmen ihren Versicherungsschutz mit einer separaten AGG-Versicherung erweitern. Es besteht Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Diskriminierung, die sich aus Arbeitsverhältnissen und/oder dem alltäglichen Geschäft ergeben.
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